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Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers

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Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers oder erwirbt er Genussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers, sind die Vergütungen hieraus den Kapitaleinkünften und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw. Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist. Aufgrund der Zurechnung zu den Kapitaleinkünften unterliegen die Vergütungen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann neben seinem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu seinem Arbeitgeber unterhalten, z.B. ein verzinsliches Darlehen gewähren, eine Wohnung an den Arbeitgeber vermieten oder sich am Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Einnahmen aus den weiteren Rechtsbeziehungen ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.

Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden. In beiden Fällen ging es um Arbeitnehmer in leitender Stellung, die sich am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligten. In dem einen Fall beteiligte sich der Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers; in dem anderen Fall erwarb der Arbeitnehmer Genussrechte im Rahmen eines Genussrechtsprogramms. Die jeweiligen Vergütungen wurden vom Finanzamt den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Hiergegen wehrten sich die Arbeitnehmer und begehrten eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Entscheidung: Der BFH gab den Klagen statt:

  • Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören sowohl Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als auch Genussrechtszinsen. Die jeweiligen Einnahmen der Kläger waren daher den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

  • Die Einnahmen waren nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Denn die Kläger hatten neben ihrem Arbeitsverhältnis noch eine weitere Rechtsbeziehung zu ihrem Arbeitgeber begründet, nämlich eine stille Gesellschaft bzw. Genussrechte erworben. Ein derartiges Sonderrechtsverhältnis besteht neben dem Arbeitsverhältnis, wenn das Sonderrechtsverhältnis ernsthaft vereinbart und durchgeführt wird und wenn es so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist.

  • Diese Voraussetzungen lagen in beiden Streitfällen vor. Insbesondere wiesen die Sonderrechtsverhältnisse (stille Gesellschaft bzw. Genussrechte) einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt auf. Denn den Klägern standen Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis auch dann zu, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, etwa wegen einer Erkrankung.

  • Damit war die Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu bejahen, so dass die Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterlagen.

Hinweise: Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arbeitnehmers, bei der die o.g. Voraussetzungen (ernsthafte Vereinbarung und Durchführung, eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt) erfüllt sind, ist somit nicht zu prüfen, ob die Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis einen engeren Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Kapitalvermögen aufweisen.

Unbeachtlich ist ferner, ob die Vergütungen angemessen waren. Denn bei der Frage der Zuordnung von Vergütungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es keine Angemessenheitsgrenze.

Kann der Arbeitnehmer seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bzw. Genussrecht verbilligt erwerben, wird der Preisnachlass als Arbeitslohn besteuert. Dies ändert aber nichts daran, dass die späteren Vergütungen nach den aktuellen BFH-Entscheidungen den Kapitaleinkünften zugeordnet werden. Auch ein Gewinn aus dem späteren Verkauf der verbilligt erworbenen Beteiligung wird nicht als Arbeitslohn besteuert; etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen marktunüblichen Überpreis erzielt hat, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.

Quelle: BFH, Urteile vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (stille Gesellschaft) und VIII R 14/23 (Genussrecht); NWB

Vom Arbeitnehmer für Dienstwagen übernommene Stellplatzmiete

Zahlt ein Arbeitnehmer die Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt.

Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern, d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und beschäftigte den A. Sie überließ A einen Dienstwagen, den dieser auch privat nutzen durfte. A mietete einen Stellplatz in der Nähe des Betriebs für 30 €/Monat an. Die Klägerin zog die von A getragenen 30 € vom dem nach der 1 %- Methode errechneten geldwerten Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung nicht an, sondern erließ gegenüber der Klägerin einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erlangte A einen geldwerten Vorteil, für den die Klägerin Lohnsteuer einbehalten und abführen musste. Der geldwerte Vorteil war – mangels Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs – nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.

  • Der sich danach ergebende Wert war nicht um die Stellplatzmiete in Höhe von 30 € monatlich zu mindern. Eine Minderung des geldwerten Vorteils ist nur dann möglich, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dem gedachten Fall, dass sie vom Arbeitgeber getragen würden, von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst worden wären, also nicht gesondert versteuert werden müssten. Hätte die Klägerin die Stellplatzmiete übernommen, wäre dieser Vorteil nicht von der 1 %-Regelung erfasst worden, sondern hätte zusätzlich von A versteuert werden müssen.

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Hinweis: Mit dem Urteil setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort, nach der Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mindern, soweit diese Kosten nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst werden, falls sie vom Arbeitgeber getragen würden. So hat der BFH etwa auch Fährkosten, die der Arbeitnehmer auf einer privaten Urlaubsreise übernommen hat, nicht vom geldwerten Vorteil abgezogen. Denn hätte der Arbeitgeber die Fährkosten übernommen, hätten sie zusätzlich versteuert werden müssen.

Zu einer Minderung des geldwerten Vorteils in Höhe der Stellplatzmiete wäre es im Streitfall nur dann gekommen, wenn die Nutzung des Stellplatzes im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin erfolgt wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Fahrzeug wertvolle Werkzeuge aufbewahrt werden, so dass der Dienstwagen in einer Garage abzustellen ist.

Zu einer Minderung des geldwerten Vorteils, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt, kommt es im Übrigen dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet oder wenn er zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – VI R 7/23; NWB

Pfändung eines Pkw eines an Agoraphobie erkrankten Steuerschuldners

Die Pfändung eines an Agoraphobie (Platzangst) erkrankten Steuerschuldners kann rechtswidrig sein, wenn der Pkw erforderlich ist, um sich ohne Panikattacken fortzubewegen. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.

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Hintergrund: Das Finanzamt kann in das Vermögen des Steuerpflichtigen vollstrecken, wenn dieser seine Steuerrückstände nicht begleicht. Allerdings sind bestimmte Gegenstände unpfändbar, z.B. ärztliche Hilfs- und Therapiemittel wie Brillen oder Prothesen.

Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt fast 630.000 € Steuern. Der Antragsteller litt an Agoraphobie und bekam Panikattacken, wenn er sich in Menschenmengen bewegte; er nutzte für die Fortbewegung daher ausschließlich seinen eigenen Pkw. Das Finanzamt pfändete den Pkw und nahm ihn dem Antragsteller weg. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf Aufhebung der Vollstreckung.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt:

  • Zwar durfte das Finanzamt grundsätzlich in das Vermögen des Antragstellers vollstrecken, da dieser dem Finanzamt Steuern schuldete.

  • Die Pfändung und Wegnahme des Pkw dürfte aber rechtswidrig gewesen sein. Denn Gegenstände, die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen benötigt, dürfen nicht gepfändet werden. Diese Vorschrift erfasst nicht nur Gegenstände, die aufgrund einer physischen Erkrankung benötigt werden, sondern auch Gegenstände, die wegen einer psychischen Erkrankung benötigt werden.

  • Der Antragsteller benötigt seinen Pkw, um sich ohne Furcht, Angst und Panik fortzubewegen; denn das Auto stellt für ihn eine vertraute Umgebung dar. Auf diese Weise kann der Antragsteller am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und auch seine Kinder befördern. Die Rechtswidrigkeit der Pfändung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Antragsteller seinen Pkw benötigt, um Arzttermine wahrzunehmen.

Hinweise: Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. In der Hauptsache wird zu prüfen sein, ob der Antragsteller seine psychische Erkrankung hinreichend nachweisen kann. Hierzu wird möglicherweise ein fachärztliches Gutachten vorzulegen sein. Für den Nachweis ist der Antragsteller verantwortlich.

Aufgrund der vom FG beschlossenen Aufhebung der Vollziehung muss das Finanzamt den gepfändeten Pkw an den Antragsteller herausgeben, so dass der Antragsteller den Pkw wieder nutzen kann; er ist aber nicht berechtigt, den Pkw zu verkaufen oder das Pfandsiegel zu entfernen. Die Pfändung bleibt ebenso bestehen wie das vom Finanzamt begründete Pfändungspfandrecht; andere Gläubiger des Antragstellers können also das Pfändungspfandrecht des Finanzamts nicht mehr beseitigen.

Quelle: FG Münster, Beschluss vom 19.12.2025 - 4 V 2500/25 AO; NWB