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Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

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Die grunderwerbsteuerliche Befreiung aufgrund der sog. Konzernklausel gilt nicht bei der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft. Die Konzernklausel setzt nämlich voraus, dass die Konzernmutter in den fünf Jahren vor der Einbringung mit mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft, in die die Anteile eingebracht werden, beteiligt war.

Hintergrund: Gehört einer Personengesellschaft ein Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft im Umfang von mindestens 90 %, unterliegt dies der Grunderwerbsteuer. Bis zum 30.6.2021 betrug der Zeitraum nur fünf Jahre, und es mussten sich im Umfang von mindestens 95 % neue Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligen.

Der Gesetzgeber behandelt bestimmte Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei, wenn die Konzernmutter an den am grunderwerbsteuerbaren Vorgang beteiligten Konzerntöchtern mit mindestens 95 % in den fünf Jahren zuvor (sog. Vorbehaltensfrist) und in den fünf Jahren danach (sog. Nachbehaltensfrist) beteiligt ist.

Sachverhalt: Die Klägerinnen waren zwei Kommanditgesellschaften, die jeweils Grundbesitz hielten. Über mehrere Beteiligungsgesellschaften war die ausländische D-Company zu jeweils 100 % an den beiden KGs beteiligt; die D-Company war eine Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafterin der D-Company war der ausländische Staat Z. Im Januar 2017 trat im Staat Z ein Gesetz in Kraft: Danach wurde die I-Company im Staat Z durch Gesetz als Kapitalgesellschaft gegründet. Zugleich wurde der Staat Z Alleingesellschafter der I-Company. Im Gegenzug sah das Gesetz die Einbringung sämtlicher Anteile des Staates Z an der D-Company in die I-Company vor. Damit war nun die I-Company neue Alleingesellschafterin der D-Company, die weiterhin zu 100 % jeweils mittelbar an den beiden KGs beteiligt blieb. Das Finanzamt sah die Einbringung der Anteile als grunderwerbsteuerbar an und setzte gegenüber beiden Klägerinnen Grunderwerbsteuer für die sich in ihrem Besitz befindlichen Grundstücke fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache aber wegen eines Hilfsantrags an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Die durch Gesetz erfolgte Einbringung der Anteile an der ausländischen D-Company in die ausländische I-Company war grunderwerbsteuerbar. Denn hierdurch kam es zu einem vollständigen mittelbaren Gesellschafterwechsel. Zwar blieb zivilrechtlich die D-Company mittelbare Gesellschafterin beider KGs zu jeweils 100 %; grunderwerbsteuerlich ist die D-Company nach der Einbringung aber eine neue mittelbare Gesellschafterin geworden. Denn vor der Einbringung war der Staat Z Alleingesellschafter der D-Company, und nach der Einbringung war die I-Company Alleingesellschafterin der D-Company; damit ist es auf der Ebene der D-Company zu einem Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % (nach aktueller Rechtslage würden mindestens 90 % ausreichen) gekommen, so dass die D-Company als neue Gesellschafterin, die zu 100 % mittelbar an den beiden Klägerinnen beteiligt ist, anzusehen ist.

  • Dieser Vorgang wurde nicht von der Konzernklausel erfasst. Denn diese hätte erfordert, dass der Staat Z an der I-Company seit fünf Jahren mit mindestens 90 % beteiligt war. Der Staat Z wurde aber erst mit der Gründung der I-Company im Januar 2017 deren Gesellschafter; die grunderwerbsteuerbare Einbringung fand aber ebenfalls im Januar 2017 statt, so dass die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.

  • Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang ermitteln, wem die Gebäude auf den Grundstücken der beiden KGs zuzurechnen sind. Die Klägerinnen hatten hilfsweise geltend gemacht, dass es sich um Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehandelt habe, so dass der Wert der Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingehen dürfe.

Hinweise: Der Fall zeigt, dass auch Rechtsvorgänge im Ausland der Grunderwerbsteuer in Deutschland unterliegen können, sofern sich das Grundstück in Deutschland befindet.

Die Konzernklausel führt dagegen zu einer Steuerbefreiung, wenn die neu gegründete Gesellschaft rechtlich erst durch den Umwandlungsvorgang (Einbringung) entsteht. Hier kann die Vorbehaltensfrist denklogisch nicht eingehalten werden. Im Streitfall war es jedoch nicht zwingend, dass die Gründung der I-Company denknotwendig mit der Einbringung der Anteile an der D-Company in die I-Company zusammenfallen muss.

Quelle: BFH, Urteil vom 8.10.2025 – II R 33/23; NWB

Schenkungsteuer bei Zuwendungen an eine Landesstiftung

Freigebige Zuwendungen an eine Stiftung eines Bundeslandes sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Eine Schenkungsteuerfreiheit ist nur dann anzunehmen, wenn die Zuwendung entweder ausschließlich Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) dient oder wenn die Zwecke der Satzung der Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind.

Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt eine Zuwendung, die freigebig ist und durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Von der Schenkungsteuerpflicht befreit sind u.a. Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; der Gesetzgeber bezeichnet derartige Zuwendungen als „Anfälle“. Ferner sind Zuwendungen schenkungsteuerfrei, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt war und die durch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Klägerin verfolgte nach ihrer Satzung insbesondere den Schutz des Klimas, der Umwelt, der Gewässer und des Trinkwassers. Die Klägerin beteiligte sich an einem Bauprojekt, das sie zusammen mit der X-AG durchführen wollte. Die Klägerin stellte ihre Leistungen der X-AG in Rechnung, die die Rechnungen der Klägerin bezahlte. Darüber hinaus zahlte die X-AG noch zwei Beträge an die Klägerin im Jahr 2021, für die die Klägerin keine Rechnungen ausgestellt hatte. Das Finanzamt sah in diesen beiden Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen und erließ gegenüber der Klägerin zwei Schenkungsteuerbescheide.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei den beiden zusätzlichen Zahlungen der X-AG handelte es sich um freigebige Zuwendungen, die der Schenkungsteuerpflicht unterlagen. Denn für die beiden Zahlungen musste die Klägerin keine Gegenleistung erbringen. Soweit die Klägerin Leistungen an die X-AG im Rahmen des Bauprojekts erbracht hatte, hatte die Klägerin Rechnungen ausgestellt, die die X-AG bezahlte. Für die beiden Zahlungsbeträge musste die Klägerin jedoch keine Leistungen erbringen und hat dementsprechend auch keine Rechnungen an die X-AG ausgestellt.

  • Die Zuwendungen waren nicht steuerfrei. Soweit der Gesetzgeber Zuwendungen steuerfrei stellt, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Bundeslandes oder einer inländischen Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands dienen, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die X-AG als Zuwenderin hat nämlich nicht festgelegt, dass ihre beiden Zahlungen ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienen. Zwar könnte sich die X-AG die Zwecke in der Satzung der Klägerin zu eigen gemacht haben; die Klägerin verfolgt nach ihrer Satzung aber nicht ausschließlich Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in der Satzung genannten Zwecke lediglich „insbesondere“ verfolgt werden sollten. Es ist daher denkbar, dass die Klägerin noch weitere Zwecke verfolgt hat, die nicht ausdrücklich genannt waren und nicht Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren.

  • Auch die Steuerfreiheit für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, war nicht anwendbar. Es fehlte bereits an einer Widmung der Zuwendungen durch die X-AG. Zudem verfolgte die Klägerin in ihrer Satzung nur „insbesondere“ die Zwecke des Umweltschutzes und des Trinkwasserschutzes sowie vergleichbare Zwecke. Daher war es möglich, dass die Klägerin die Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

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Hinweise: Die Einschaltung einer Landesstiftung könnte haushaltsrechtliche Gründe gehabt haben. Eine Stiftung wird von der öffentlichen Hand häufig deshalb errichtet, um private Gelder für die jeweilige öffentliche Aufgabe einzuwerben. Das Risiko besteht nach dem aktuellen Urteil aber darin, dass die privaten Gelder eine Schenkungsteuerpflicht auslösen.

Steuerlich sinnvoller wäre es gewesen, wenn die Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Verein geleistet worden wären.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – II R 12/24; NWB

Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls

Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.

Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung, durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u.a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des Steuersatzes gekommen ist.

Sachverhalt: Der Kläger war Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000 € in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von ca. 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 ca. 170.000 €, so dass sich sein Gewinn für 2020 auf ca. 110.000 € belief. In den Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 € jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück:

  • Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar.

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    Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erzielt hatte.
  • Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren, als er sich durchschnittlich nur auf etwa 80.000 € belief. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen aber das Jahr 2020.

Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen.

Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es nun im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich noch eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt.

Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben nur zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt daher keine Tarifermäßigung.

Quelle: BFH, Beschluss vom 28.11.2025 - X B 27/25; NWB