MDTH-Newsletter für August 2026
LOHNSTEUER / KRANKENVERSICHERUNG
Neues Gesetz bringt viele Änderungen in der Krankenversicherung
Was ändert sich? Am 30.7.2026 ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft getreten. Der allgemeine Beitragssatz bleibt zum 1.1.2027 zwar unverändert bei 14,6 %. Trotzdem ändert sich in den nächsten zwei Jahren sehr viel: Der Arbeitgeberbeitrag für Minijobs steigt, die Beitragsgrenzen werden angehoben, ab 2028 kommt ein Zuschlag für mitversicherte Ehepartner hinzu, und mit der Teilarbeitsunfähigkeit wird ein völlig neuer Status bei Krankheit eingeführt.
Welche Folgen hat das? Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das vor allem höhere und künftig schwankende Lohnnebenkosten sowie einen erheblichen Umstellungsaufwand in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Wir informieren Sie in dieser Ausgabe über die wichtigsten Neuerungen und darüber, was Sie schon jetzt vorbereiten sollten.
Ab wann gilt das? Die ersten Änderungen greifen zum 1.1.2027, die größeren Systemänderungen folgen zum 1.1.2028.
Minijobs: Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung steigt spürbar
Was ändert sich? Bislang zahlen Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Minijobber einen festen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 %. Dieser feste Satz entfällt. Künftig richtet sich der Arbeitgeberbeitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags der Krankenkassen – nach heutigem Stand wären das rund 17,5 %. Der Beitrag verändert sich damit künftig automatisch mit den Krankenkassenbeiträgen.
Welche Folgen hat das? Beispiel: Bei einem Monatslohn von 600 EUR steigt der Krankenversicherungsbeitrag von bisher 78 EUR auf rund 105 EUR – eine Mehrbelastung von rund 324 EUR im Jahr, allein für diesen einen Minijob. Beschäftigen Sie mehrere Minijobber, summiert sich das schnell zu einem spürbaren Betrag. Der Minijobber selbst zahlt weiterhin nichts, sein Nettolohn bleibt unverändert – die Mehrkosten tragen ausschließlich Sie als Arbeitgeber. Da sich der Beitrag künftig jährlich ändern kann, sollte er fest in die Personalkostenplanung aufgenommen werden.
Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2027.
Höhere Grenzwerte bei Kranken- und Pflegeversicherung
Was ändert sich? Die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze werden zum 1.1.2027 zusätzlich zur üblichen jährlichen Anpassung einmalig um jeweils 300 EUR im Monat angehoben.
Welche Folgen hat das? Gut verdienende Arbeitnehmer zahlen dadurch auf einen größeren Teil ihres Gehalts Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – entsprechend steigen auch die Arbeitgeberanteile. Wer bislang knapp über der Grenze lag, ab der ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist, bleibt durch die höhere Grenze länger in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Überprüfung ist vor allem bei Fach- und Führungskräften mit hohem Gehalt sowie bei geplanten Gehaltserhöhungen zum Jahreswechsel sinnvoll.
Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2027.
Zuschlag für mitversicherte Ehepartner ab 2028
Was ändert sich? Bisher konnten Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ohne eigenes Einkommen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Ab 2028 wird dafür ein Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten erhoben, den das versicherte Mitglied trägt. Der Ehepartner bleibt formal weiterhin beitragsfrei mitversichert – wirtschaftlich zahlt aber das Mitglied über die Lohnabrechnung drauf. Kinder sind von dem Zuschlag nicht betroffen und bleiben weiterhin vollständig beitragsfrei mitversichert.
Es gibt wichtige Ausnahmen: Kein Zuschlag fällt an, wenn der mitversicherte Ehepartner zum Beispiel ein Kind unter zwölf Jahren betreut, einen nahen Angehörigen pflegt, erheblich pflegebedürftig oder voll erwerbsgemindert ist, eine erhebliche Behinderung hat oder die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Welche Folgen hat das? Beispiel: Bei einem Monatsgehalt von 4.000 EUR beträgt der Zuschlag 100 EUR im Monat, also 1.200 EUR im Jahr. Die Krankenkasse prüft, ob eine Ausnahme greift, und teilt dem Arbeitgeber elektronisch mit, ob und ab wann der Zuschlag einzubehalten ist. Wird eine Änderung – etwa das Ende der Kinderbetreuung – zu spät gemeldet, kann die Kasse den Zuschlag auch rückwirkend nachfordern. Betroffene Mitarbeiter sollten frühzeitig informiert werden.
Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2028, mit Übergangserleichterungen bis zum 31.7.2028.
Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld: neue Zwischenstufe bei Krankheit
Was ändert sich? Bislang gibt es bei einer Krankschreibung nur „arbeitsfähig“ oder „arbeitsunfähig“. Ab 2028 kann der behandelnde Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit feststellen: Der Mitarbeiter kann dann noch 25 %, 50 % oder 75 % seiner regulären Arbeitszeit leisten. Für den gearbeiteten Anteil zahlt der Arbeitgeber das anteilige Gehalt, für den krankheitsbedingt ausgefallenen Anteil zahlt die Krankenkasse das sogenannte Teilkrankengeld direkt an den Mitarbeiter. Voraussetzung ist, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber der Teilarbeit zustimmen – eine Pflicht dazu besteht für keine der beiden Seiten.
Welche Folgen hat das? Für die Personalplanung kann das ein Vorteil sein, weil qualifizierte Mitarbeiter trotz Erkrankung teilweise weiterarbeiten können. Für die Lohnabrechnung entsteht dadurch aber ein völlig neuer Mischfall zwischen Arbeitsentgelt und Krankengeld, der sauber abgebildet werden muss. Wichtig: Die reduzierte Arbeitszeit darf nicht durch mehr Arbeitsdruck in der verbleibenden Zeit ausgeglichen werden – sonst steht die Teilarbeitsunfähigkeit infrage. Wir empfehlen, für solche Fälle künftig eine schriftliche Vereinbarung zu Dauer, Umfang und Aufgaben zu treffen.
Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2028.
Das sollten Sie jetzt schon vorbereiten
Was ändert sich? Auch wenn die größten Änderungen erst 2027 und 2028 wirksam werden, sollte die Vorbereitung frühzeitig beginnen.
Wir empfehlen insbesondere:
– Personalkostenplanung 2027 um die höheren Minijob-Beiträge und höheren Beitragsgrenzen anpassen
– Mitarbeiter mit hohem Gehalt und Betriebe mit vielen Minijobbern gezielt überprüfen
– Ab 2027 elektronische Meldewege für den Ehegatten-Zuschlag im Blick behalten
– Mitarbeiter rechtzeitig über mögliche Zusatzbelastungen ab 2028 informieren
– Interne Abläufe und Musterformulare für die Teilarbeitsunfähigkeit vorbereiten
Ab wann gilt das? Am besten beginnen Sie schon jetzt – wer erst am 1.1.2028 startet, beginnt zu spät.
EINKOMMENSTEUER
Aufteilung des Kaufpreises bei bebauten Grundstücken wird gesetzlich geregelt
Was ändert sich? Bislang gab es keine klare gesetzliche Vorgabe, wie ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf Grund und Boden sowie das Gebäude aufzuteilen ist – in der Praxis führte das häufig zu Streit mit dem Finanzamt. Künftig wird diese Aufteilung im Einkommensteuergesetz gesetzlich verankert. Haben sich Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag nicht ausdrücklich auf eine Aufteilung geeinigt, ist stets das Verhältnis der Verkehrswerte von Grundstück und Gebäude maßgeblich. Der Gebäudewert wird dabei nach einer gesetzlich festgelegten Formel ermittelt; das Bundesfinanzministerium stellt hierfür eine offizielle Arbeitshilfe zur Verfügung.
Welche Folgen hat das? Für die Praxis bedeutet das mehr Rechtssicherheit: Wer im Kaufvertrag keine eigene Aufteilung vereinbart, weiß künftig genau, nach welcher Methode das Finanzamt rechnet. Eine von der gesetzlichen Formel abweichende Aufteilung bleibt möglich, muss dann aber durch ein Gutachten eines Sachverständigen belegt werden. Da der Gebäudeanteil über die Abschreibung steuerlich relevant ist, sollten Immobilienkaufverträge künftig noch sorgfältiger geprüft und die Kaufpreisaufteilung – wo sinnvoll – bereits vertraglich festgelegt werden.
Ab wann gilt das? Am Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2026.
UMSATZSTEUER
Umsatzsteuerliche Organschaft: künftig nur noch auf ausdrückliche Erklärung
Was ändert sich? Bisher entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft automatisch, sobald ein Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist – ein Wahlrecht gibt es nicht. Das ändert sich grundlegend: Künftig tritt die Organschaft nur noch ein, wenn der Organträger dies ausdrücklich und elektronisch gegenüber dem Finanzamt erklärt. Auch die Aufnahme weiterer Gesellschaften in eine bestehende Organschaft sowie der Widerruf müssen künftig ausdrücklich erklärt werden. Neu ist außerdem, dass klargestellt wird: Auch Personengesellschaften können Organgesellschaft sein.
Welche Folgen hat das? Für Unternehmensgruppen bedeutet das mehr Gestaltungsspielraum, aber auch mehr Eigenverantwortung: Wer künftig keine Erklärung abgibt, hat keine Organschaft – mit entsprechenden Folgen für Innenumsätze und Vorsteuerabzug. Bestehende Konzernstrukturen sollten rechtzeitig überprüft werden, damit die gewünschte Organschaft zum Umstellungstermin nicht versehentlich endet oder gar nicht erst entsteht. Wir empfehlen, betroffene Unternehmensgruppen frühzeitig in unsere Planung einzubeziehen.
Ab wann gilt das? Die Neuregelung gilt erstmals ab dem 1.1.2030; bis zum 31.12.2029 bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar. Eine erstmalige Erklärung ist bereits ab dem 1.7.2029 mit Wirkung zum 1.1.2030 möglich.
SONSTIGE RECHTSÄNDERUNGEN
Zinsen bei Steuernachzahlungen und -erstattungen steigen deutlich
Was ändert sich? Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen wird von bisher 1,8 % auf 3,6 % pro Jahr verdoppelt (0,3 % statt bisher 0,15 % pro vollem Monat). Hintergrund ist, dass der gesetzliche Basiszinssatz seit der letzten Festlegung im Jahr 2022 deutlich gestiegen ist und der Zinssatz regelmäßig überprüft werden muss.
Welche Folgen hat das? Wer mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, sollte diese möglichst frühzeitig leisten, da sich die Zinsbelastung nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit von in der Regel 15 Monaten künftig deutlich stärker bemerkbar macht. Umgekehrt werden Steuererstattungen künftig auch höher verzinst. Für die Liquiditätsplanung lohnt sich daher ein genauerer Blick auf mögliche Nachzahlungen, insbesondere bei Betriebsprüfungen oder verzögerten Veranlagungen.
Ab wann gilt das? Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027.
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