MDTH-Newsletter für Oktober 2026

Marcel Schaffhausen · 

Lohn / Sozialversicherung · Überblick

Jahreswechsel 2026/2027: viele Änderungen für Arbeitgeber

Was ändert sich? Am 30.7.2026 ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) in Kraft getreten. Der allgemeine Beitragssatz bleibt zum 1.1.2027 zwar unverändert bei 14,6 %. Trotzdem ändert sich in den nächsten zwei Jahren sehr viel: Der Arbeitgeberbeitrag für Minijobs steigt, die Beitragsgrenzen werden zusätzlich angehoben, ab 2028 kommt ein Zuschlag für mitversicherte Ehepartner hinzu, und mit der Teilarbeitsunfähigkeit wird ein völlig neuer Status bei Krankheit eingeführt. Hinzu kommen der höhere Mindestlohn, neue Verdienstgrenzen für Minijobber sowie geplante Änderungen bei der Lohnsteuer und in der Pflegeversicherung.

Welche Folgen hat das? Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das vor allem höhere und künftig schwankende Lohnnebenkosten sowie einen erheblichen Umstellungsaufwand in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Wir haben die Themen dieser Ausgabe nach ihrem Starttermin geordnet: zuerst alles, was ab dem 1.1.2027 gilt, danach die Neuerungen ab 2028. Bei jedem Thema finden Sie, ob die Regelung bereits beschlossen ist oder sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet.

Ab wann gilt das? Die ersten Änderungen greifen zum 1.1.2027, die größeren Systemänderungen folgen zum 1.1.2028.

Mindestlohn / Minijobs · ab 1.1.2027

Mindestlohn steigt auf 14,60 EUR – neue Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs

Was ändert sich? Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2027 von 13,90 EUR auf 14,60 EUR brutto je Stunde. Weil die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie automatisch mit: von 603 EUR auf 633 EUR im Monat. Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt entsprechend erst bei 633,01 EUR; die Obergrenze bleibt bei 2.000 EUR.

  2026 ab 1.1.2027
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 EUR 14,60 EUR
Verdienstgrenze Minijob – monatlich 603,00 EUR 633,00 EUR
Verdienstgrenze Minijob – jährlich (12 × Monatsgrenze) 7.236,00 EUR 7.596,00 EUR
Übergangsbereich (Midijob) 603,01 – 2.000,00 EUR 633,01 – 2.000,00 EUR

Welche Folgen hat das? Mit 633 EUR im Monat kann ein Minijobber zum Mindestlohn künftig rund 43 Stunden arbeiten – also praktisch genauso viel wie bisher. Prüfen Sie dennoch alle Minijob-Verträge: Die vereinbarte Arbeitszeit multipliziert mit 14,60 EUR darf die Grenze von 633 EUR nicht übersteigen, sonst entsteht Sozialversicherungspflicht im Übergangsbereich. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten ist in bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr bis zum Doppelten der Grenze unschädlich. Auch bei allen übrigen Beschäftigten – etwa Aushilfen oder Arbeit auf Abruf – sind Stundenlöhne unter 14,60 EUR zum Jahreswechsel anzupassen.

Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2027 – bereits beschlossen (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung).

Minijobs: Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung steigt spürbar

Was ändert sich? Bislang zahlen Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Minijobber einen festen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 %. Dieser feste Satz entfällt. Künftig richtet sich der Arbeitgeberbeitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes – mit dem Wert für 2026 (2,9 %) wären das 17,5 %. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 legt das Bundesgesundheitsministerium erst Anfang November 2026 fest; steigt er, steigt auch die Minijob-Pauschale. Für Minijobs in Privathaushalten bleibt es bei 5 %.

Welche Folgen hat das? Beispiel: Bei einem Monatslohn von 633 EUR steigt der Krankenversicherungsbeitrag von bisher 82,29 EUR auf rund 110,78 EUR – eine Mehrbelastung von rund 342 EUR im Jahr, allein für diesen einen Minijob. Beschäftigen Sie mehrere Minijobber, summiert sich das schnell zu einem spürbaren Betrag. Der Minijobber selbst zahlt weiterhin nichts, sein Nettolohn bleibt unverändert – die Mehrkosten tragen ausschließlich Sie als Arbeitgeber. Da sich der Beitrag künftig jährlich ändern kann, sollte er fest in die Personalkostenplanung aufgenommen werden. Die höhere Pauschale wirkt sich außerdem auf die Beitragsberechnung bei Midijobs im Übergangsbereich aus.

Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2027 – bereits beschlossen (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228).

Geplant: Pauschale Lohnsteuer für Minijobber steigt von 2 % auf 5 %

Was ändert sich? Arbeitgeber können den Lohn eines Minijobbers bisher mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % versteuern (§ 40a Abs. 2 EStG); darin sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits enthalten. Nach dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll dieser Satz ab dem 1.1.2027 auf 5 % steigen. Die Pauschsteuer wird wie bisher zusammen mit den Pauschalbeiträgen an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Welche Folgen hat das? Beispiel: Bei 633 EUR Monatslohn steigt die Pauschsteuer von 12,66 EUR auf 31,65 EUR – das sind rund 19 EUR mehr im Monat bzw. rund 228 EUR im Jahr je Minijobber. Zusammen mit der höheren Krankenversicherungspauschale steigen die Arbeitgeberabgaben im gewerblichen Minijob damit von rund 31 % auf knapp 39 % des Lohns (siehe Übersicht). Steuerschuldner bleibt der Arbeitgeber. Eine Abwälzung der Pauschsteuer auf den Minijobber ist arbeitsvertraglich zwar möglich, mindert aber dessen Nettolohn. Alternativ kann der Minijob nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet werden – bei den Steuerklassen I bis IV fällt bei 633 EUR im Monat in der Regel keine Lohnsteuer an, bei Steuerklasse V oder VI dagegen schon. Ob sich ein Wechsel lohnt, prüfen wir gern für Sie.

Arbeitgeberabgaben im gewerblichen Minijob Sätze 2026 Sätze ab 2027
Krankenversicherung (pauschal) 13,00 % 17,50 %1
Rentenversicherung (pauschal) 15,00 % 15,00 %
Einheitliche Pauschsteuer 2,00 % 5,00 %2
Umlagen U1 / U2 0,80 % / 0,22 % 0,80 % / 0,22 %3
Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,15 %3
Summe 31,17 % 38,67 %
Abgaben bei 633 EUR Monatslohn 197,31 EUR 244,78 EUR

1 14,6 % zzgl. Ø-Zusatzbeitrag 2026 (2,9 %), Wert 2027 folgt im November. 2 geplant. 3 Sätze 2027 noch offen, unverändert angenommen. Ohne Unfallversicherung. Ab 2028 ggf. zzgl. 3,6 % Pflegeversicherung (siehe unten).

Ab wann gilt das? Geplant ab dem 1.1.2027. Achtung: Die Erhöhung ist noch nicht beschlossen. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8235) wurde am 8.10.2026 in erster Lesung im Bundestag beraten, der Bundesrat nimmt am 16.10.2026 Stellung und muss dem Gesetz später zustimmen. Der Abschluss ist bis zum Jahresende vorgesehen – wir informieren Sie über das Ergebnis.

Kranken- und Pflegeversicherung · ab 1.1.2027

Höhere Grenzwerte bei Kranken- und Pflegeversicherung

Was ändert sich? Die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der Krankenversicherung werden zum 1.1.2027 zusätzlich zur üblichen jährlichen Anpassung einmalig um jeweils 300 EUR im Monat angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Neu ist eine Bestandsschutzgrenze: Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, gilt die zusätzliche Anhebung nicht.

Die Werte im Überblick:

Rechengröße (in EUR) 2026
monatlich
2026
jährlich
2027
monatlich
2027
jährlich
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 69.750 6.375,00 76.500
Versicherungspflichtgrenze (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) 6.450,00 77.400 7.012,50 84.150
Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Bestandsschutz (privat versichert am 31.12.2026) – – 6.712,50 80.550
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (privat versichert am 31.12.2002) 5.812,50 69.750 6.075,00 72.900
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450,00 101.400 8.850,00 106.200
Bezugsgröße 3.955,00 47.460 4.130,00 49.560

Werte 2027 vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027.

Welche Folgen hat das? Gut verdienende Arbeitnehmer zahlen dadurch auf einen größeren Teil ihres Gehalts Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – entsprechend steigen auch die Arbeitgeberanteile und die Zuschüsse für privat Versicherte. Beispiel: Liegt das Gehalt oberhalb der neuen Grenze, steigt der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung um rund 59 EUR im Monat bzw. gut 700 EUR im Jahr je Mitarbeiter (bei 2,9 % Zusatzbeitrag, außerhalb Sachsens). Wer künftig in die private Krankenversicherung wechseln will, braucht ein Jahresgehalt von mehr als 84.150 EUR; freiwillig gesetzlich Versicherte knapp über der bisherigen Grenze werden ab 2027 wieder pflichtversichert. Bei privat Versicherten müssen Sie künftig prüfen, welche der drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen maßgeblich ist. Eine Überprüfung ist vor allem bei Fach- und Führungskräften mit hohem Gehalt sowie bei geplanten Gehaltserhöhungen zum Jahreswechsel sinnvoll.

Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2027. Die zusätzliche Anhebung ist gesetzlich beschlossen; die Werte der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hat das Bundeskabinett am 7.10.2026 beschlossen – die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2027: Festlegung im November

Was ändert sich? Der GKV-Schätzerkreis legt Mitte Oktober seine Finanzprognose für 2027 vor. Auf dieser Grundlage gibt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 1.11.2026 den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 bekannt (2026: 2,9 %). Danach legen die einzelnen Krankenkassen ihre eigenen Zusatzbeiträge fest – in der Praxis lag der tatsächlich erhobene Durchschnitt bereits 2026 über dem amtlichen Wert.

Welche Folgen hat das? Der Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen; jede Erhöhung verteuert also unmittelbar die Lohnnebenkosten. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist zudem maßgeblich für die neue Minijob-Pauschale, den Höchstzuschuss für privat Versicherte und die Berechnung im Übergangsbereich. Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht – rechnen Sie zum Jahreswechsel mit Kassenwechseln und den entsprechenden Meldungen. Wir hinterlegen die neuen Werte in Ihrer Abrechnung, sobald sie feststehen.

Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2027.

Lohnsteuer · ab 1.1.2027 (geplant)

Einkommensteuerreform 2027: Was sich in der Lohnabrechnung ändern soll

Was ändert sich? Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht für die Lohnabrechnung insbesondere vor:

  • Grundfreibetrag steigt von 12.348 EUR auf 12.564 EUR (2028: 12.900 EUR); der Steuersatz von 45 % soll bereits ab 250.000 EUR zu versteuerndem Einkommen greifen, ab 280.000 EUR gelten künftig 47 %
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt von 1.230 EUR auf 1.430 EUR
  • Steuerfreie Sonntags- und Feiertagszuschläge: Der maßgebliche Grundlohn steigt von 50 EUR auf 75 EUR je Stunde (Nachtarbeit unverändert 50 EUR). Tarifvertraglich geregelte Sonntags- und Feiertagszuschläge sollen in gleicher Höhe auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sein; im Übrigen bleibt es dort bei 25 EUR
  • Kindergeld steigt auf 267 EUR je Kind und Monat (2028: 272 EUR), die Kinderfreibeträge steigen entsprechend
  • Pauschsteuer für Minijobs: 5 % statt 2 % (siehe oben)

Welche Folgen hat das? Die meisten Arbeitnehmer werden beim Nettolohn leicht entlastet; die neuen Lohnsteuertabellen müssen zum Jahreswechsel in der Abrechnung hinterlegt werden. Für Betriebe mit Sonn- und Feiertagsarbeit – etwa in Gastronomie, Pflege oder Handel – lohnt sich ein Blick auf die Zuschlagsregelungen. Die Ausschüsse des Bundesrates haben bereits empfohlen, auf die Anhebung auf 75 EUR zu verzichten und stattdessen die Zuschlagssätze moderat anzuheben – Details können sich also noch ändern.

Ab wann gilt das? Geplant ab dem 1.1.2027, teilweise in einer zweiten Stufe ab 1.1.2028. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen: erste Lesung im Bundestag am 8.10.2026, Stellungnahme des Bundesrates am 16.10.2026; der Abschluss ist bis zum Jahresende geplant.

Künstlersozialabgabe · ab 1.1.2027

Künstlersozialabgabe steigt auf 5,0 %

Was ändert sich? Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt von 4,9 % im Jahr 2026 auf 5,0 % im Jahr 2027. Die entsprechende Verordnung ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Welche Folgen hat das? Abgabepflichtig sind nicht nur Verlage oder Agenturen, sondern alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben – etwa für Werbung, Webseiten, Grafikdesign, Fotos oder Texte. Bemessungsgrundlage sind die gezahlten Honorare. Die Entgelte eines Jahres sind bis zum 31.3. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden; geprüft wird im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Planen Sie die etwas höhere Abgabe bei der Vergabe kreativer Leistungen ein.

Ab wann gilt das? Für Entgelte, die ab dem 1.1.2027 gezahlt werden – bereits beschlossen.

Kranken- und Pflegeversicherung · ab 1.1.2028

Zuschlag für mitversicherte Ehepartner ab 2028

Was ändert sich? Bisher konnten Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ohne eigenes Einkommen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Ab 2028 wird dafür ein Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten auf die beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, den das versicherte Mitglied allein trägt – der Arbeitgeber beteiligt sich nicht, behält den Zuschlag aber über die Lohnabrechnung ein. Für die Pflegeversicherung ist nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ein entsprechender Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten geplant. Kinder sind nicht betroffen und bleiben vollständig beitragsfrei mitversichert.

Es gibt wichtige Ausnahmen: Kein Zuschlag fällt an, wenn im Haushalt des mitversicherten Ehepartners ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung lebt, das sich nicht selbst unterhalten kann, oder wenn der mitversicherte Ehepartner einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt, Pflegezeit in Anspruch nimmt, die Regelaltersgrenze erreicht hat, selbst mindestens Pflegegrad 3 hat, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60 hat.

Welche Folgen hat das? Beispiel: Bei einem Monatsgehalt von 4.000 EUR beträgt der Zuschlag zur Krankenversicherung 100 EUR im Monat, also 1.200 EUR im Jahr – mit dem geplanten Pflegezuschlag (20,80 EUR im Monat) wären es insgesamt rund 1.450 EUR im Jahr. Die Krankenkasse prüft, ob eine Ausnahme greift, und teilt dem Arbeitgeber elektronisch mit, ob und ab wann der Zuschlag einzubehalten ist. Änderungen – etwa das Ende der Kinderbetreuung – müssen Ihre Mitarbeiter selbst der Krankenkasse melden; verspätete Meldungen können zu Nachforderungen führen. Betroffene Mitarbeiter sollten frühzeitig informiert werden, damit die höheren Abzüge nicht überraschen.

Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2028 – bereits beschlossen. Für die Einführungsphase vom 1.1. bis 31.7.2028 gelten Erleichterungen: Ein unterbliebener Abzug kann nachgeholt werden, Säumniszuschläge werden nicht erhoben. Auf Renten wird der Zuschlag erst ab dem 1.7.2028 erhoben. Der Pflegezuschlag ist noch nicht beschlossen.

Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld: neue Zwischenstufe bei Krankheit

Was ändert sich? Bislang gibt es bei einer Krankschreibung nur „arbeitsfähig“ oder „arbeitsunfähig“. Ab 2028 kann der behandelnde Arzt mit Einwilligung des Mitarbeiters eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25 %, 50 % oder 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen. Voraussetzung ist eine nicht nur geringfügige Erkrankung, bei der voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Möchte der Mitarbeiter teilweise arbeiten, zeigt er dies dem Arbeitgeber an. Sie haben dann sieben Kalendertage Zeit, in Textform zu erklären, ob Sie zustimmen. Stimmen Sie nicht zu oder antworten Sie nicht rechtzeitig, gilt die volle Arbeitsunfähigkeit fort. Eine Pflicht zur Zustimmung oder zur Anpassung des Arbeitsplatzes besteht nicht.

Welche Folgen hat das? Für die Personalplanung kann das ein Vorteil sein, weil qualifizierte Mitarbeiter trotz Erkrankung teilweise weiterarbeiten können. Für die Lohnabrechnung entsteht aber ein neuer Mischfall: In den ersten sechs Wochen zahlen Sie wie bisher das volle Entgelt (anteiliges Arbeitsentgelt plus Entgeltfortzahlung) – der Sechs-Wochen-Zeitraum verlängert sich durch die Teilarbeit nicht. Danach zahlen Sie nur noch das anteilige Gehalt für den gearbeiteten Anteil; für den ausgefallenen Anteil zahlt die Krankenkasse das Teilkrankengeld direkt an den Mitarbeiter. Wichtig: Die Arbeitsmenge muss dem reduzierten Umfang entsprechen – mehr Arbeitsdruck in der verbleibenden Zeit stellt die Teilarbeitsunfähigkeit infrage. Wir empfehlen ein internes Verfahren, das die Sieben-Tage-Frist sicherstellt, sowie eine schriftliche Vereinbarung zu Dauer, Umfang und Aufgaben. Das bekannte „Hamburger Modell“ der stufenweisen Wiedereingliederung bleibt daneben bestehen.

Ab wann gilt das? Ab dem 1.1.2028 – bereits beschlossen. Die medizinischen Kriterien und das Feststellungsverfahren legt der Gemeinsame Bundesausschuss noch fest.

Geplant: Pflegeversicherungsbeiträge auch für Minijobs

Was ändert sich? Bislang fallen für Minijobber keine Beiträge zur Pflegeversicherung an. Nach dem vom Bundeskabinett am 30.9.2026 beschlossenen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sollen Arbeitgeber ab 2028 auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte einen Pflegeversicherungsbeitrag zahlen: bei gewerblichen Minijobs in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes (derzeit 3,6 %), bei Minijobs im Privathaushalt 1,5 %. Ein Kinderlosenzuschlag oder Abschläge nach der Kinderzahl sind nicht vorgesehen. Der ursprüngliche Referentenentwurf hatte noch den 1.1.2027 als Start vorgesehen.

Welche Folgen hat das? Beispiel: Bei 633 EUR Monatslohn kämen rund 22,79 EUR im Monat bzw. rund 273 EUR im Jahr hinzu – wiederum allein zulasten des Arbeitgebers. Zusammen mit den Erhöhungen 2027 würden die Abgaben im gewerblichen Minijob damit auf gut 42 % des Lohns steigen. Gerade Betriebe mit vielen Minijobbern sollten prüfen, ob andere Beschäftigungsformen – etwa Midijobs oder die Bündelung zu Teilzeitstellen – wirtschaftlich sinnvoller sind.

Ab wann gilt das? Geplant ab dem 1.1.2028. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; der Entwurf liegt derzeit dem Bundesrat vor.

Checkliste

Das sollten Sie jetzt schon vorbereiten

Was ändert sich? Auch wenn ein Teil der Änderungen erst 2028 wirksam wird, sollte die Vorbereitung frühzeitig beginnen – vieles muss bereits in der Dezember- und Januarabrechnung sitzen.

Wir empfehlen insbesondere:

  • Minijob-Verträge auf Stundenlohn (mindestens 14,60 EUR) und Arbeitszeit prüfen und an die neue Grenze von 633 EUR anpassen
  • Personalkostenplanung 2027 um die höheren Minijob-Abgaben, die höheren Beitragsgrenzen und den neuen Zusatzbeitrag anpassen
  • Besteuerung der Minijobs prüfen: Pauschsteuer (geplant 5 %) oder individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • Mitarbeiter mit hohem Gehalt und privat Versicherte anhand der drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen gezielt überprüfen
  • Sonn- und Feiertagszuschläge nach Abschluss der Einkommensteuerreform überprüfen
  • Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erfassen und die Künstlersozialabgabe von 5,0 % einplanen
  • Elektronische Meldewege für den Ehegatten-Zuschlag im Blick behalten und Mitarbeiter rechtzeitig über mögliche Zusatzbelastungen ab 2028 informieren
  • Interne Abläufe (Sieben-Tage-Frist) und Musterformulare für die Teilarbeitsunfähigkeit vorbereiten
  • Den geplanten Pflegeversicherungsbeitrag für Minijobs ab 2028 in der mittelfristigen Planung berücksichtigen

Ab wann gilt das? Am besten beginnen Sie schon jetzt – wer erst am 1.1.2027 bzw. am 1.1.2028 startet, beginnt zu spät.

Bei Fragen zur Umsetzung unterstützen wir Sie gern.

Rufen Sie einfach unser Lohn-Kompetenz-Zentrum an:

(0391) 607490 MDTH Steuerberatungsgesellschaft · Lohn-Kompetenz-Zentrum

Stand: 13.10.2026. Bei Themen, die als „geplant“ gekennzeichnet sind, ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Über Änderungen informieren wir Sie.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.