Newsletter für Mandanten April 2024

Marcel Schaffhausen · 

Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen. Die steuerlichen Investitionsanreize sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und das Gesetz soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe jährlich von 3,2 Milliarden Euro führen. Das Gesetz ist am 27.03.2024 in Kraft getreten. Nunmehr möchten wir Ihnen einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen geben:

  • Einführungszeitpunkt E-Rechnung zum 01.01.2025, allgemeiner Übergangszeitraum bis 31.12.2026, Übergangszeitraum für kleine Unternehmen bis 31.12.2027
  • E-Rechnungsformate: Neben X-Rechnung/ZUGFeRD werden auch EDI-Formate zugelassen, sofern eine der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechende Extraktion der Daten möglich ist
  • Degressive AfA für Wohngebäude 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre (= bis einschl. 30.09.2029)
  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter begrenzt auf den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 und Begrenzung auf höchstens das 2-fache der linearen AfA und 20 %
  • Erhöhung des Schwellenwerts für die Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag auf 70 % für vier Jahre (=VZ 2024 bis 2027)
  • Sonder-AfA für Betriebe mit Gewinn bis 200.000 Euro im Vorjahr in Höhe von 40 % der Investitionskosten ab Anschaffung 01.01.2024
  • Anhebung Pauschbetrag Berufskraftfahrer ab VZ 2024 auf 9 Euro
  • Anhebung Abzugsgrenze für Geschenke auf 50 Euro ab 01.01.2024
  • Erhöhung Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro, Anschaffung ab 01.01.2024
  • Anhebung Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro ab 01.01.2024
  • Wegfall sog. Fünftelregelung ab VZ 2025
  • Option Körperschaftsbesteuerung, gilt seit dem 28.03.24
  • Anhebung Grenze umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung auf 800.000 Euro, ab 01.01.2024
  • Anhebung Grenze Buchführungspflicht (Gewinn 80.000 Euro, Umsatz 800.000 Euro), gilt für Wirtschaftsjahr mit Beginn ab 01.01.2024
  • Anhebung Grenze Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften auf 750.000 Euro ab VZ 2027
  • Anhebung Schwellenwert vierteljährliche USt-VA auf 2.000 Euro, ab VZ 2025
  • Aufhebung der Pflicht zur Abgabe von USt-Jahreserklärungen für Kleinunternehmer ab VZ 2024

Und zusätzlich zur Information: vorab durch den Vermittlungsausschuss gestrichene Maßnahmen waren u.a.:

  • Einführung Klimaschutzinvestitionsprämiengesetz
  • Einführung Meldepflicht innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Freigrenze Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 1.000 Euro
  • Anhebung GWG-Grenze auf 1.000 Euro
  • Senkung Auflösedauer Sammelposten auf 3 Jahre, Anhebung Wertgrenze auf 5.000 Euro
  • Anhebung Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen auf 30 bzw. 15 Euro
  • Anhebung Freibetrag Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
  • Anhebung Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  • Erweiterter Verlustrücktrag und Verlustvortrag
  • Reichweitenalternative Hybridfahrzeuge
  • Senkung Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte von 9,0 % auf 8,4 %
  • Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.02.2024 statt 31.03.2024

 

Elektronische Rechnungen ab 2025 (E-Rechnung)

Wie oben kurz dargestellt ist die neue elektronische Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 verpflichtend anzuwenden. E-Rechnung sind Rechnungen in einem bestimmten gesetzlich vorgegebenen Datenformat. Eine Datei im PDF-Format gilt nicht als E-Rechnung. Damit muss jeder Unternehmer bis 31.12.2024 die technischen Voraussetzungen schaffen, um E-Rechnungen ausstellen und empfangen zu können.

Wer E-Rechnungen empfangen und ausstellen muss

Ob ein Unternehmer eine E-Rechnung ausstellen muss, richtet sich nach der Leistungsart und dem Leistungszeitpunkt.

  • Eine E-Rechnung ist für Umsätze gegenüber einem im Inland ansässigen Unternehmer auszustellen
  • Auf eine E-Rechnung verzichten lässt sich in folgenden Fällen:
    • Kleinbetragsrechnungen (Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt)
    • Fahrausweise
  • Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind.
  • Eine Abrechnung per Gutschrift (= Rechnungstellung durch den Leistungsempfänger) wird weiterhin zulässig sein, sofern dies (wie bisher) vorher vereinbart wurde. Auch eine Rechnungstellung durch Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers ist weiterhin möglich.

Darüber hinaus gibt es zeitlich begrenzte Übergangsregelungen. Bis einschließlich 2026 ist es noch zulässig, Papier- und PDF-Rechnungen auszustellen. Für 2027 gilt dies nur noch, wenn der ausstellende Unternehmer im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat. Zusätzlich ist noch eine spezielle Übergangsregelung für PDF-Rechnungen im EDI-Verfahren vorgesehen.

Während es für die Ausstellung Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt, muss jeder Unternehmer bereits ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits E-Rechnungen ausstellt.

Unternehmer sind daher gezwungen bis 01.01.2025 die technischen Voraussetzungen, zumindest zum Empfangen von E-Rechnungen, in ihren Rechnungslegungsprogrammen einzurichten bzw. einrichten zu lassen.

 

* Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.