Newsletter für Mandanten Juni 2025

Marcel Schaffhausen · 

Zugangsvermutung Steuerbescheid – Auch wenn die Post nicht jeden Tag kommt

Ein schriftlicher Verwaltungsakt (u.a. ein Steuerbescheid), der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben, wenn er im Inland am vierten (zuvor bis Ende 2024 am dritten) Tag nach der Aufgabe zur Post übermittelt wird, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Betrüger fälschen Steuerbescheide und Post vom Finanzamt

In Sachsen-Anhalt gibt es offenbar eine neue Betrugsmasche, über die auch die Tagesschau berichtet hat. Betrüger verschicken falsche Steuerbescheide mit Zahlungsaufforderung – per Post oder sogar per E-Mail. Auch gefälschte Rechnungen vom Bundeszentralamt für Steuern sowie vom Bundesanzeiger sind im Umlauf. Wir bitten Sie, entsprechende Dokumente sorgfältig zu prüfen. Sollten Sie sich unsicher sein: Wir unterstützen Sie gern bei der Verifizierung solcher Zahlungsaufforderungen.

Verpflichtung zur Geldwäschemeldung bei Immobilienkauf

Von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt hat die alte Ampel-Regierung noch kurz vor den Neuwahlen die „Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien“ in das Bundesgesetzblatt gebracht (BGBl. 2025 I Nr. 13 vom 20.01.2025). Der neue Verordnungstext enthält eine umfassende Neufassung des § 6 Abs. 1 der Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien 2020. Die Vorschrift regelt die Meldepflichten bei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- bzw. Zahlungsmodalität und gilt für Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater.

Die Neufassung sieht unter anderem vor, dass eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) erstattet werden muss, wenn der Kaufpreis einer Immobilie „um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes abweicht“. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht dann, wenn die Wertdifferenz „auf einer dem Verpflichteten offengelegten unentgeltlichen Zuwendung beruht“ (Schenkung).

Anpassung der Steuerberatervergütung zum 01.07.2025

Da Steuerberatungskanzleien in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet haben, werden die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 01.07.2020 erhöht wurden, nun angehoben. Damit werden die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. Diese Anpassung sichert die Qualität, Sorgfalt und Zuverlässigkeit des Berufsstandes auch in Zukunft. Infolge dieser gesetzlichen Änderung werden wir ab dem 01.07.2025 unsere Abrechnung entsprechend der neuen StBVV anpassen.

Meldepflicht für Registrierkassen seit 01.01.2025 und Verschärfungen ab 01.07.2025

Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, müssen diese ab 2025 beim Finanzamt melden. Für die Meldung gilt eine Übergangsfrist bis Juli.

Hintergrund der Kassenmeldepflicht beim Finanzamt ist, dass die Finanzverwaltung einen Überblick über die eingesetzten Kassensysteme erhalten möchte. Dabei interessiert sie sich nicht nur für die verwendeten Systeme, sondern auch für deren Alter, mögliche Vernetzung sowie die eingesetzte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Seit 2023 müssen elektronische Kassen mit einer solchen TSE ausgerüstet sein.

Betriebe, die ein elektronisches Kassensystem mit TSE verwenden, müssen dieses seit diesem Jahr dem Finanzamt melden. Das gilt auch für andere elektronische Aufzeichnungssysteme wie z. B. Waagen mit Kassenfunktion. Für alle Systeme, die vor dem 01.07.2025 gekauft, geleast oder gemietet wurden, gilt eine Übergangsfrist: Diese Geräte sind bis spätestens 31.07.2025 über das „Mein ELSTER“-Portal anzumelden. Elektronische Kassen, die ab Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.

Bei Verbundsystemen mit mehreren Kassen ist jedes einzelne Gerät zu melden. Verfügen einzelne elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. Orderhandys) über keine Kassenfunktion, muss nur das System mit Kassenfunktion übermittelt werden. Außerdem sind alle Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zusammenzufassen.

Auch die Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems ist meldepflichtig – unabhängig davon, ob die Kasse ersetzt, außer Funktion gesetzt oder gestohlen wurde. Die Meldefrist beträgt ebenfalls einen Monat.

Zur fristgerechten Meldung sollten Unternehmen sich rechtzeitig einen Überblick über die im Betrieb eingesetzten Geräte verschaffen. Dazu gehört auch die Erfassung aller für die Meldung erforderlichen Angaben. Liegen diese vor, lassen sie sich nach Freischaltung der Schnittstelle in „Mein ELSTER“ schnell und unkompliziert einpflegen und übermitteln.

Folgende Informationen sind zu melden:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art des elektronischen Aufzeichnungssystems inkl. Seriennummer,
  • verwendete technische Sicherheitseinrichtung (TSE),
  • Anzahl der genutzten Systeme und deren Anschaffungsdatum
  • bei Außerbetriebnahme: Datum und Grund.

Wichtiger Hinweis: Eine fristgerechte Meldung durch uns als Ihren steuerlichen Vertreter kann unter Umständen nicht gewährleistet werden, wenn die Einreichung bzw. elektronische Übermittlung der monatlichen Buchhaltungsunterlagen an uns verspätet erfolgt. Aufgrund der kurzen Meldefrist an die Finanzverwaltung (1 Monat nach Anschaffung) empfehlen wir daher allen Mandanten, die elektronische Kassen verwenden, diese Meldung eigenständig vorzunehmen!

Wegstreckenzähler und Taxameter ebenfalls meldepflichtig:
Auch diese Geräte unterliegen der Meldepflicht. Eine Ausnahme besteht nur für Geräte ohne TSE, wenn deren Nutzer die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung in Anspruch nehmen – dies jedoch längstens bis zum 31.12.2025. Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben ist bei Wegstreckenzählern und Taxametern auch das Kfz-Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs anzugeben.

 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.