Newsletter für Mandanten November 2023

Marcel Schaffhausen · 

Gesetz zur Modernisierung des PersonengesellschaŌsrechts („MoPeG“)

Zum 01.01.2024 tritt das MoPeG in Kraft. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber das Personengesellschafts- recht umfassend überarbeitet. Eine Vielzahl von zivilrechtlichen Regelungen in Bezug auf die Personengesellschaften wird durch dieses Gesetz geändert. Aus steuerlicher Sicht sind einige wesentliche Änderungen relevant:

  • Die Rechtsfähigkeit der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wird gesetzlich Zukünftig wird daher zwischen rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. GbR) und nicht rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. Erbengemeinschaften) unterschieden.
  • Das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften wird durch den neuen § 713 BGB n.F. offiziell abgeschafft.
  • Es wird ein neues Gesellschaftsregister geschaffen, in das sich die GbR eintragen lassen kann*. Die Eintragung hat zwingend durch einen Notar zu erfolgen. Die GbR wird dann nach außen hin als „eGbR“ bzw. „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ auftreten.

Ertragsteuerliche Auswirkungen haben die Gesetzesänderungen nicht. Auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer** ist mit keinen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen.

Gleichwohl raten wir allen Mandanten, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft firmieren, zeitnah einen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht aufzusuchen. Bei diesem Termin sollten u.E. neben der inhaltlichen Prüfung des aktuell gültigen Gesellschaftsvertrages insbesondere Fragen zur Erbauseinandersetzung bzw. Fortsetzung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters diskutiert werden. Rechtsänderungen durch das MoPeG betreffen gleichwohl auch Personengesellschaften, die über keinen Gesellschaftsvertrag verfügen. Auch diese Gesellschaften sollten sich dringend über die ab 01.01.2024 geltende Rechtslage informieren.

Beispielsweise ändert der Gesetzgeber den bisher geltenden Grundsatz der sog. Anwachsung (§ 738 BGB). Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus einer GbR ohne Gesellschaftsvertrag aus, so ist dem verbleibenden Gesellschafter (ggf. mehreren verbleibenden Gesellschaftern) dieser Anteil sodann „angewachsen“. Ab 01.01.2024 gilt für Gesellschaften ohne Gesellschaftsvertrag die Fortführungsklausel (mit den Erben). Es besteht allein in diesem Punkt ggf. dringenden Handlungsbedarf.

Setzen Sie sich daher bitte bei Fragen zum „MoPeG“ mit Ihrem Rechtsanwalt in Verbindung.

* Für Immobilien-GbR’s ergibt sich indirekt eine Eintragungspflicht – siehe Seite 2                                                        
** erst durch die Verabschiedung des „Wachstumschancengesetzes“ im Bundestag am 17.11.23 entschieden

 

Das neue Gesellschaftsregister – indirekte Eintragungspflicht für Immobilien GbR‘s

Keine direkte steuerliche Auswirkung, aber eine für die Beratungspraxis hoch relevante Änderung im Rahmen des MoPeG ist die Einführung des Gesellschaftsregisters. Der neue § 707 Abs. 1 BGB ermöglicht die (notarielle) Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister. Eingetragen werden gem. § 707 Abs. 2 BGB die folgenden Angaben:

  • Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft,
  • Angaben zu jedem Gesellschafter:
    • wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort;
    • wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
  • Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Ist die Eintragung erfolgt, hat die GbR die Pflicht als eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzutreten. Weiterhin unterliegt die eGbR den Eintragungspflichten im Transparenzregister.

Wie auf Seite 1 erläutert, ist die Eintragung für die GbR ein Wahlrecht. Allerdings kommt es bei Immobilien-GbR´s zu einer indirekten Eintragungspflicht, denn der § 47 Abs. 2 GBO soll wie folgt geändert werden:

"Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist."

Dies hat zur Folge, dass sämtliche Veränderungen im Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Problematisch kann dies bei Grundstücksveräußerungen werden. Der dingliche Eigentumsübergang erfolgt mit Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Ist die GbR im Gesellschaftsregister nicht eingetragen, kann kein dinglicher Eigentumsübergang erfolgen.

Gerade zu Beginn des Jahres kann dies, aufgrund von möglichen Eintragungsstaus oder wenn bisher keine Eintragung erfolgt ist und eine Eintragung erst erfolgen muss, Grundstücksveräußerungen deutlich verzögern oder diese verhindern.

Auch hier möchten wir Sie bitten sich mit einem Rechtsanwalt oder Notar in Verbindung zu setzen!

 

Mindestlohn steigt zum 01.01.2024

Ab 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten um insgesamt 82 Cent. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes ab 2024 mindestens 12,41 EUR Lohn pro Stunde bekommen. Ein Jahr später – ab 01.01.2025 – steigt der Mindestlohn um weitere 41 Cent auf schlussendlich 12,82 EUR. Das hat das Bundeskabinett am 15.11.2023 beschlossen.

Die Geringfügigkeitsgrenze („Minijob-Grenze“) steigt damit ab Januar von bisher 520,- EUR auf    538,- EUR. Ab 01.01.2025 sind es dann 556,- EUR.

 

Weitere Änderungen zum Jahreswechsel durch das Inflationsausgleichsgesetz

Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag wird mit Wirkung zum 01.01.2024 auf 11.604 EUR je Steuerpflichtigen erhöht. Der Spitzensteuersatz (42%) soll sodann ab 66.761,- EUR beginnen statt bisher bei 62.810,- EUR. Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird angehoben auf 18.130 EUR. Damit wird der Solidaritätszuschlag von 5,5% erst für Steuerpflichtige erhoben, deren zu zahlende Lohn- bzw. Einkommensteuer im Jahr diesen Freibetrag überschreitet. Außerdem wird der Kinderfreibetrag auf 3.192,- EUR angehoben.

 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.