Newsletter für Mandanten November 2025

Marcel Schaffhausen · 

Erhöhung Mindestlohn und Erhöhung Geringfügigkeitsgrenze

Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde. Dieser Beschluss wurde vom Bundeskabinett in der Sitzung am 29.10.2025 gefasst.

Infolgedessen erhöht sich die Verdienstgrenze für Minijobber von bisher 556,00 Euro pro Monat ab 01. Januar 2026 auf 603,00 Euro pro Monat.

Wenn Sie die Verdienstgrenze bei Ihren Minijobbern auf 603,00 Euro monatlich anpassen, bleiben maximal 43 Arbeitsstunden pro Monat zulässig. Entscheiden Sie sich jedoch dafür, die bisherige Verdienstgrenze von 556,00 Euro beizubehalten, dürfen monatlich nur noch maximal 40 Stunden gearbeitet werden.

Bitte informieren Sie uns über Ihre Entscheidung und berücksichtigen Sie diese Änderungen bei der monatlichen Aufzeichnungspflicht für Ihre Minijobber!

(Vorabinformation: Ab 1. Januar 2027 tritt eine weitere Erhöhung des Mindestlohnes auf 14,60 Euro pro Stunde in Kraft und die monatliche Verdienstgrenze steigt auf 633,00 Euro im Monat.)

 

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Rentenversicherung / Krankenversicherung

  • BBG in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro im Monat / 101.400 im Jahr
  • BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro im Monat / 124.800 im Jahr
  • BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro im Monat / 69.750 Euro im Jahr
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 6.450 Euro im Monat / 77.400 Euro im Jahr

 

Hinweis zur Einreichung der Beitragsnachweise ab 2026

Ab Januar 2026 müssen die Beitragsnachweise an die Krankenkassen einen Tag früher übermittelt werden als bisher. Um die gesetzliche Frist einzuhalten und Säumniszuschläge zu vermeiden, bitten wir Sie, uns die erforderlichen Lohnabrechnungsdaten mindestens einen Tag früher als bisher zu übermitteln.

 

Digitalisierung der Lohnunterlagen ab Januar 2026

Wir stellen ab Lohnabrechnungs-Zeitraum Januar 2026 vollständig auf digitale Lohnunterlagen um. Das bedeutet: Lohnabrechnungen und Auswertungen werden künftig nicht mehr auf Papier gedruckt und per Post versendet, sondern stehen Ihnen ausschließlich digital in unserem OneClick-Portal oder per E-Mail zur Verfügung. Bitte sorgen Sie, falls noch nicht geschehen, für eine entsprechende E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Lohnunterlagen.

 

Tarifverträge – Branchenmindestlöhne

Weitere Einzelheiten zu neuen Branchenmindestlöhnen für Ihren Betrieb finden Sie auf der Webseite des Zolls. Klicken Sie dafür hier.  (Weiterleitung auf die Internetseite www.zoll.de)

 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.